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   BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82   

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BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82 (https://dejure.org/1982,7066)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1982 - 11 RA 2/82 (https://dejure.org/1982,7066)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1982 - 11 RA 2/82 (https://dejure.org/1982,7066)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgelte in ausländischer Währung; Umrechnung in Deutsche Mark; Devisenkurs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 169
  • MDR 1983, 700
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.01.1970 - 7 RKg 14/68

    Kindergeld - Vergleichbare Zuwendungen - Kinderzuschläge in der DDR - Wert

    Auszug aus BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82
    Im Bereich des Kindergeldrechts sind die vom LSG zitierten Entscheidungen BSGE 30, 239, 2N1 und SozR 5870 5 9 Nr. 3 durch die seit Januar 1979 geltende Fassung des 5 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) überholt; nach dieser Vorschrift sind fremde Kindergeldleistungen jetzt nach dem Devisenkurs, wenn auch nach einem schon vor dem Kalenderjahr festgestellten, umzurechnen.
  • BSG, 27.07.1961 - 10 RV 1099/60
    Auszug aus BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82
    Schon in BSGE 15, 1, 7 wurde dementsprechend darauf hingewiesen, daß die valutarische Umrechnung im Handelsverkehr wie auch sonst bei Zahlungen allgemein üblich sei.
  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 29/86
    Dieser Kurs sei in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung maßgebend, weil es auf die valutarischen Verhältnisse der Rentenbezugszeit ankomme (Hinweis auf BSG, Urteile vom 9. November 1982 - 11 RA 2/82 : BSGE 54, 169 und vom 12. September 1989 - H RJ 11/83).

    Mit diesem Abheben auf den aktuellen, wenngleich durchschnittlichen monatlichen Devisenkurs ist das LSG der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach im Rahmen des % 12ü8 Abs ü Satz 1 Buchst b RVG Entgelte in ausländischer Währung nach dem durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs in Deutsche Mark umzurechnen sind, soweit sich nicht aus über- oder zwischenstaatlichem Hecht etwas anderes ergibt (BSG vom 9. November 1982 11 RA 2/82 : BSGE SU, 169 : -.

    Gesetzeslücke angenommen (BSGE 54, 169, 170f) -, so folgt doch daraus nicht, daß deshalb und weil % 173 SGB 4 der bisherigen Praxis der Beklagten entspricht, auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Juli 1985 ebenso verfahren werden müßte.

    Das Vorbringen der Beklagten, es handle sich um Einzelfallentscheidungen ohne richtunggebende Bedeutung, übersieht nicht nur, daß in BSGE 54, 169 der Leitsatz Nr. 2 im Zusammenhang mit den Ausführungen S 172f die im vorliegenden Verfahren streitige Rechtsfrage betrifft, sondern auch die Richtlinienfunktion einer stän» digen höchtrichterlichen Rechtsprechung (vgl S 48 Abs. 2 SGB 10}.

  • BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Anspruch - Hinzuverdienstgrenze -

    Die rentenmindernde Anrechnung von laufendem Einkommen aus einer ausländischen Erwerbstätigkeit hat die Rechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Art und Weise der Währungsumrechnung als selbstverständlich angesehen (vgl BSG Urteile vom 9. November 1982 - 11 RA 2/82 - BSGE 54, 169 = SozR 2200 § 1248 Nr. 38 und vom 12. September 1984 - 4 RJ 11/83 - AmtlMitt LVA Rheinpr 1985, 189).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86

    Anwartschaftszeit - Arbeitslosengeld - Vorpraktikum - Arbeitsentgelt - Berufliche

    Richtig ist allerdings, daß die Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach dem Plan oder jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen ist, und die Ausfüllung der Gesetzeslücke sich daher an Prinzipien und Regelungen zu orientieren hat, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (vgl. BSGE 6, 204, 211; 14, 238, 241; 20, 293, 296; 21, 95, 96 f.; 39, 143, 146 = SozR 2200 §°1251 Nr. 11; 42, 20, 23 = SozR 2200 §°205 Nr. 7; BSGE 47, 109, 111 = SozR 2200 §°1227 Nr. 20; BSGE 54, 169, 170 f. SozR 2200 § 1248 Nr. 38).
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 11/83
    Anschluß an die und in Fortführung der Entscheidung des 11. Senats (BSGE 54, 169 : SozR 2200 5 12H8 Nr. 38) davon aus, daß für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Entgelts nach & 12ü8 Abs H EVO von einem durchschnittlichen monatlichen Devisenkurs auszugehen ist, soweit es sich um die Berücksichtigung in fremder Währung gezahlter Arbeitsentgelte handelt.
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